Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, sind gemäß §15 a WpHG verpflichtet, sowohl dem Emittenten als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen, wenn sie eigene Geschäfte mit Aktien des Unternehmens oder mit Finanzinstrumenten tätigen, die sich auf diese Aktien beziehen. Dieselbe Pflicht betrifft bestimmte mit den genannten Führungskräften in enger Beziehung stehende Personen.
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Es liegen aktuell keine meldepflichtigen Transaktionen vor.