Das Hanseatische Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 11. Juni 2009 alle Beschwerden der Beschwerdeführer sowie die Anschlussbeschwerden der Maihak AG und der SICK UPA GmbH (jetzt firmierend unter SICK MAIHAK GmbH) gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes Hamburg über die Festsetzung der Barabfindung und Ausgleichszahlung, die nach Abschluss des Beherrschungs- und Gewinn- sowie Verlustübernahmevertrages vom 12. März 2001 zu zahlen sind, zurückgewiesen.
Das Spruchstellenverfahren ist damit beendet. Das Gericht hat entschieden, die nach dem Unternehmensvertrag angebotene Barabfindung je Stückaktie der Maihak AG von EUR 51,12 auf EUR 97,25 zu erhöhen. Die nach dem Unternehmensvertrag angebotene Ausgleichszahlung (Garantiedividende) bleibt unverändert.
Die SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, hat dem Vorstand der Maihak AG heute das Verlangen nach § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Maihak AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. Squeeze out). Der SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, gehören unmittelbar mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der Maihak AG, sodass sie Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.
Die Maihak AG geht davon aus, dass ein entsprechender Squeeze-out-Beschluss ‑ bei zeitnaher Bestellung eines sachverständigen Prüfers durch das Landgericht Hamburg ‑ auf einer außerordentlichen Hauptversammlung, spätestens jedoch auf der ordentlichen Hauptversammlung 2010 der Maihak AG, gefasst werden wird.