| |
1. Allgemeines
1.1 Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Vereinbarungen bedürfen, um gültig zu sein, unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.
1.2 Veränderungen in den Verhältnissen des Käufers, die die Gefahr der Nichtbezahlung der Lieferungen und Leistungen in sich bergen, berechtigen uns zum sofortigen Rücktritt von allfälligen Liefer- und Leistungsverpflichtungen.
1.3 Die Annahme und Ausführung von Aufträgen kann von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
2. Angebot
2.1 Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Als verbindlich gekennzeichnete Angebote müssen durch den Kunden innerhalb angemessener Frist angenommen werden
3. Liefer- und Leistungsumfang
3.1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist unser Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgeblich. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
3.2. Die Ausführung erfolgt auf der Basis der gerade gültigen Prospekt- und Katalogangaben, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Änderungen der Produkte in Konstruktion oder Ausführung, die wir oder unsere Zulieferer vor Auslieferung eines Auftrages an den betreffenden Produkten allgemein vornehmen, sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen.
4. Preise
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise für Lieferung ab Werk in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer. Angaben in Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend und werden in regelmässigen Abständen aktualisiert. Grundsätzlich kommt bei Lieferung der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preis, bei Engineering, Montage, Inbetriebsetzung und Wartung der zum Zeitpunkt der Erledigung des Auftrages gültige Ansatz zur Anwendung. Einzelbestellungen unter einem Warenwert von SFR 100,- können mit einem angemessen Kleinmengenzuschlag belastet werden.
4.2 Falls sich die der Preisbildung zugrunde liegenden Verhältnisse, insbesondere Verkaufspreise der Lieferanten, Abgaben, Gebühren, Zölle sowie Transportkosten etc. zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung ändern, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.
5. Fracht und Verpackung
Die Preisstellung für Lieferungen versteht sich grundsätzlich ab Werk (EXW, gemäss Incoterms 2000). Kosten für Verpackung, Fracht sowie vom Käufer ausdrücklich gewünschte Versicherungen werden zu den zur Zeit des tatsächlichen Anfalls geltenden Preisen gesondert berechnet.
6. Lieferfristen für Lieferungen und Leistungen, Verzug
6.1 Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen, wenn
a) uns Angaben, die wir für die Ausführung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Käufer sie nachträglich ändert;
b) wenn der Käufer mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Verzug ist, insbesondere, wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb unserer Verantwortung liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Streik, behördliche Verfügungen, Betriebs- und Verkehrsstörungen. Dauert die Verhinderung länger als einen Monat, so sind wir berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass dem Käufer irgendwelche Schadensersatzansprüche entstehen.
6.2 Befinden wir uns mit der Lieferung und Leistung in verschuldetem Verzug, hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung für den Käufer unzumutbar, darf er, sofern er es innert 3 Arbeitstagen seit Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären.
6.3 Tragen wir nachweisbar das Verschulden am Terminverzug, hat der Käufer trotz nachträglicher Erfüllung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens. Der Schadensersatz ist begrenzt auf 1 % pro Woche, höchstens 10 %, gemessen am Wert der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Verzug grob fahrlässig oder durch rechtswidrige Absicht herbeigeführt.
6.4 Sofern eine Vertragsstrafe/Pönale vereinbart wurde, darf diese nur geltend gemacht werden, wenn wir den Verzug nachweislich zu vertreten haben.
7. Gefahrenübergang
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko oder unter ähnlicher Klausel oder einschliesslich Montage erfolgt. Wird der Versand aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem sie ohne die Verzögerung auf den Käufer übergegangen wäre.
8. Mängelrüge
Der Kunde hat die Lieferung sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Schäden zu prüfen und ggfs. eine Tatbestandsaufnahme durch den Transporteur erstellen zu lassen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Leistungen sowie erkennbaren Mängeln können wir nur berücksichtigen, wenn sie spätestens 14 Tage nach Erhalt der Sendung vorgebracht werden. Verdeckte Mängel hat der Kunde sofort nach deren Feststellung zu rügen.
9. Gewährleistung
9.1 Wir stehen dafür ein, dass unsere Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen und für den bei Vertragsabschluss schriftlich benannten Verwendungszweck geeignet sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgung, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse zurückzuführen sind oder auf natürlichen Verschleiss.
9.2 Wegen eines unerheblichen Mangels kann der Käufer keine Ansprüche geltend machen. Unerheblich sind Mängel namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.
9.3 Bei Mängeln hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Wir beheben die Mängel nach unserer Wahl in unseren Räumen oder beim Kunden, der uns dafür freien Zutritt gewähren muss.
9.4 Die Kosten für Demontage und Montage, Transport, Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Käufers. Ersetzte Teile gehen wieder in unser Eigentum über.
9.5 Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt für sämtliche Lieferungen 12 Monate nach Lieferung ab Werk. Für Werk-, Service und Reparaturleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate nach deren Abnahme bzw. Erbringung, wenn keine Abnahme vereinbart worden ist oder diese sich verzögert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben. Die Gewährleistungsfrist wird mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen oder verlängert.
Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme der Produkte oder Dienstleistungen unzumutbar ist. Die Haftung auf Schadensersatz ist abschliessend in Ziffer 15 geregelt.
10. Abnahme/Untersuchungspflicht/Mängelrüge
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde die Lieferungen und Leistungen sofort nach deren Ablieferung bzw. Erbringung.
Die Lieferungen und Leistungen gelten als abgenommen, wenn diese nicht innerhalb von 60 Tagen nach deren Ablieferung bzw. Erbringung beanstandet werden oder diese bereits während mehr als 20 Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden.
11. Zahlungen
11.1 Die Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
11.2 Bei Zahlungsverzug können wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Aufhebung des Vertrages erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückfordern.
11.3 Der Käufer kommt bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in Verzug und ist verpflichtet, einen Verzugszins von 8 % per anno zu entrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns vor.
11.4 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
11.5 Eine Verrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen ist nur mit unserer Einwilligung möglich.
12. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gegen den Käufer, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Käufer zustehen. Wir sind berechtigt, mit Zustandekommen des Vertrages die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in amtlichen Registern gemäss den betreffenden Landesgesetzen vornehmen zu lassen und alle diesbezüglichen Formalitäten vorzunehmen. Der Käufer ist dann verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Er ist weiterhin verpflichtet, uns unverzüglich zu orientieren, wenn er oder die Ware das Domizil wechseln.
13. Zeichnungen und Unterlagen
An allen unseren Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das alleinige Eigentums- und Urheberrecht vor. Solche Belege werden dem Besteller persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Zustimmung unsererseits weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Sie sind uns auf erstes Verlangen zurückzugeben. Zuwiderhandlungen verpflichten den Besteller zu vollem Schadensersatz und berechtigen uns zum Vertragsrücktritt.
14. Software und Know-how
Der Käufer darf die überlassene Software, die Arbeitsergebnisse, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen im Rahmen der bestehenden Lizenzbedin-gungen verwenden. Fehlen solche und lässt sich auch nicht aus dem Zweck der Übertragung auf den Umfang der Verwendungsbefugnis schliessen, dann haben der Käufer und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung mit den entsprechenden Produkten, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung.
Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt bei uns oder unseren Lizenzgebern, auch wenn der Käufer die Computerprogramme, Arbeitsergebnisse oder Know-how auf Zeichnungen nachträglich ändert.
Der Käufer ergreift die erforderlichen Massnahmen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen.
Der Käufer darf die notwendigen Sicherungskopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu kennzeichnen und gesondert und sicher aufzubewahren.
15. Haftung
Wir haften für alle von uns schuldhaft verursachten Schäden, die am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Für darüber hinausgehende Schäden, wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn sowie für andere direkte oder indirekte Schäden haften wir nicht. Der Haftungsauschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit zwingendes Recht entgegensteht. Für Schäden, die durch Hilfspersonal verursacht worden sind, haften wir auch in Fällen der groben Fahrlässigkeit nicht.
16. Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Käufers - egal aus welchem Rechtsgrund - verjähren in einem Jahr nach Lieferung bzw. Erbringung der Leistung.
17. Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand ist Stans. Wir sind jedoch auch berechtigt, das Gericht am Sitz des Käufers anzurufen.
|
|